blue 54


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Wichtiger Hinweis zu allen Links auf dieser Homepage:
Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil am 12.05.1998 entschieden, dass man durch die
Aufnahme eines Links eventuell mit zu verantworten sei. Dies kann - so das Landgericht Hamburg - nur
verhindert werden, wenn man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.
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Bitte beachten Sie auch den folgenden Disclaimer/Haftungsausschluss:
DISCLAIMER

Wichtiger Hinweis zu allen Bilder auf dieser Homepage:
Jede Person hat per Gesetz ein Recht "am eigenen Bildnis" (§22 RGB1/S.7 von 1907).
Ebenso gibt es Regelungen, die sich aus dem "allgemeinen Persönlichkeitsrecht" ergeben.
Wir berücksichtigen diese Rechtslage mit Versammlung !

Trotzdem verweisen wir nochmals auf die Möglichkeit der nachträglichen Entfernung.
Bitte senden Sie uns ein E-mail diesbezüglich auf die o.g. Adresse.

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie:
(Auszug)

Vom 9.Januar 1907 ( RGBl S. 7)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 § 31 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBI. I S. 280)

(Anmerkung: Das Gesetz wurde nach § 141 Nr. 5 Urhehberrechtsgesetz vom 9.9.1965
(BGBl I S. 1273) mit Wirkung vom 1.1.1966 aufgehoben
, soweit es nicht den Schutz von Bildnissen betrifft. )


§ 22 [Das Recht am eigenen Bild]

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des
Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt
werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der
Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung
erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe
von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende
Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein
Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 [Ausnahmen]

(1) Ohne die nach §22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben
    einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen,
    an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind,
    sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren
    Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf
eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes
Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist,
seiner Angehörigen verletzt wird.

§ 24 [Ausnahmen im öffentlichen Interesse]

Für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen
Sicherheit dürfen von den Behörden Bildnisse ohne Einwilligung
des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen
vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden.

§ 33 [Strafvorschriften]

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder
öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.